ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Reiß GmbH Rauenberg

(STAND 11.2021)

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen der Reiß GmbH erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Der Geltung von Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers, soweit sie den nachstehenden Verkaufsbedingungen der Reiß GmbH entgegenstehen, wird widersprochen. Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Reiß GmbH, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen der Reiß GmbH werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

2. Vertrag

2.1 Die Firma Reiß GmbH ist an ihre gegenüber dem Besteller schriftlich erteilten Angebote nur für einen Zeitraum von maximal 8 Werktagen, gerechnet ab dem Angebotsdatum, gebunden. Eine nach Ablauf der 8 Werktage ab Angebotsdatum durch den Besteller erklärte Angebotsannahme gilt als Abgabe eines neuen Angebots durch den Besteller und braucht von der Firma Reiß GmbH nicht angenommenes zu werden. Lieferkonditionen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Reiß GmbH bestätigt werden.

2.2 Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie den allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

3. Pflichten des Bestellers

3.1 Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, ist die Reiß GmbH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die Reiß GmbH berechtigt, entweder, falls der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist, pauschal 10 % des gemäß Ziffer 2.2 vereinbarten Rechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Statt dieser Rechte kann die Reiß GmbH innerhalb einer mit dem Besteller vereinbarten, angemessenen, verlängerten Lieferfrist eine gleichartige Lieferung zu den vereinbarten Bedingungen durchführen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Besteller.

3.2 Die gelieferte Ware darf nur unverändert in Originalverpackung verkauft werden.

4. Zahlung

4.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen der Reiß GmbH auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind. Bei Verzug des Bestellers ist die Reiß GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann die Reiß GmbH auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistung in der Form einer Bankbürgschaft verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung, kann die Reiß GmbH entweder sofortige Zahlung verlangen oder von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten bzw. vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Reiß GmbH steht es frei, welches Recht ausgeübt wird.

5. Lieferung

5.1 Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch die Reiß GmbH. Die Anschlussgebühr für Rollgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

5.2 Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

5.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, der Reiß GmbH eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.

Von der Reiß GmbH nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben der Reiß GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von der Reiß GmbH dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferungen nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Schadensersatzansprüche aus Verzug der Reiß GmbH sind auf den typischen, voraussehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränckung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht - sofern nichts anders vereinbart wurde - mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

7. Gewährleistung

7.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort der Reiß GmbH anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Gezogenen Proben gleich stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalreststücke der zugrundeliegenden Lieferung der Reiß GmbH. Das gleiche gilt für Reststücke bzw. Rückstellmuster der Produktionscharge bei der Reiß GmbH, aus der die beanstandete Lieferung stammt.

Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller - sofern nichts anders vereinbart wurde - nur Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Führt die Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel, ist der Besteller zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften steht der Reiß GmbH wahlweise das Recht zur Wandlung, Minderung oder zum Schadensersatz zu. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden obliegt der Reiß GmbH jedoch nur, soweit diese Gegenstand einer Zusicherungserklärung waren.

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit der Reiß GmbH nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Soweit die Haftung der Reiß GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich von der Reiß GmbH bestätigt worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen.

7.2 Die Firma Reiß GmbH haftet nicht für die Erstattung der Kosten, die für den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache, den Einbau der neuen mangelfreien Kaufsache sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Sache, in welche die mangelhafte Kaufsache eingebaut war entstehen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen.

7.3 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Spedition, Bahn, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird die Haftung der Reiß GmbH

wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen.

7.4 Soweit eine Strich-Kodierung zur Anwendung kommt, wird die Reiß GmbH auf Lesbarkeit achten. Eine Haftung für die Lesbarkeit übernimmt die Reiß GmbH jedoch nicht.

7.5 Die anwendungstechnische Beratung durch die Reiß GmbH in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung der Reiß GmbH in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Darüber hinaus bestehen keine Schadensersatzansprüche des Bestellers außer sie beruhen auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiß GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiß GmbH beruhen.

Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Anwendungspatente, und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum der Reiß GmbH. Die Reiß GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets für die Firma Reiß GmbH. Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das der Reiß GmbH nicht gehört, erwirbt die Reiß GmbH stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für der Reiß GmbH. Erwirbt die Reiß GmbH bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller ihr bereits jetzt den nach Satz 4 bestimmten Miteigentumsanteil.

8.2 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen - auch nach Vermischung oder Verarbeitung - sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum der Reiß GmbH stehenden Lieferung ist unverzüglich der Reiß GmbH anzuzeigen. Der Besteller tritt der Reiß GmbH schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen der Reiß GmbH nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 4.2, eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert von der Reiß GmbH anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen der Reiß GmbH hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Reiß GmbH verpflichtet sich, nach ihrer Wahl die ihr ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung der Reiß GmbH um 20 % übersteigt.

8.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber der Reiß GmbH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist die Reiß GmbH berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Die Reiß GmbH ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an die Reiß GmbH mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Paletten

9.1 Soweit eine Vereinbarung über die Warenbereitstellung auf Paletten abgeschlossen wird, ist die Reiß GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Europaletten erfolgt nur im Tausch Zug um Zug, d.h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt werden. Euro-Pool-Paletten, die die Reiß GmbH beschädigt aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert. Der Nachweis, dass im Einzelfall Europaletten bereits beschädigt übernommen worden sind, obliegt dem Besteller. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der Besteller verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an die Reiß GmbH zu zahlen. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Besteller die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, für die fachgerechte Entsorgung der verschiedenen Verpackungen selbst zu sorgen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Mannheim, soweit nichts anderes vereinbart wird.

10.3 Die Beziehungen zwischen der Reiß GmbH und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen bzw. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Stand 11.2021